Spenden an die Wählervereinigung "Unser Wachtberg"

Burg Gudenau (Trutz Ludwig)
Burg Gudenau (Trutz Ludwig)

Die Mitgliedschaft in der Wählervereinigung "Unser Wachtberg" ist kostenlos.

 

Anfallende Kosten sollen aus Spenden gedeckt werden.

Kosten entstehen z.B. durch die Eintragung in das Vereinsregister, Raummieten, Kopierkosten, Kosten für diese Webseite, etc.

Deshalb ist Ihre Spende für uns sehr wichtig.

 

Steuerlich gesehen sind Parteispenden Sonderausgaben und werden als solche bis zu einer Spendenhöhe je Kalenderjahr von 1.650 EUR für Ledige und 3.300 EUR für Verheiratete unabhängig vom individuellen Steuersatz begünstigt, indem 50% des zugewendeten Betrages von der Steuerschuld abgezogen werden.

 

Auch bei Spenden an uns genießen Sie die gleichen steuerlichen Vergünstigungen, wie sie diese auch für Spenden an andere Parteien erhalten. Wir sind beim Finanzamt Sankt Augustin unter der Steuernummer 222/5748/1963 erfasst.

Sie wollen uns mit einer Spende unterstützen?

Eine Spende per Überweisung oder Scheck stellt für uns den einfachsten und schnellsten Weg der Unterstützung dar. Hierbei fallen keine Gebühren an, wie sie beispielsweise bei der Verwendung von Kreditkarten entstehen.

 

Wir bedanken uns schon jetzt für Ihre Unterstützung!

 

Überweisung von Ihrer Bank auf unser Konto

Sie können eine Überweisung auf unser offizielles Spendenkonto tätigen:

 

Bank: Volksbank Euskirchen e.G.
Kto.Nr.: 9123015
BLZ: 37069805
BIC: GENODED1WVI
IBAN: DE98 3826 0082 2509 1230 15

 

Bitte geben Sie im Feld "Verwendungszweck" der Überweisung Ihren Namen und Ihre vollständige Anschrift an.

 

Spende per Scheck

Möchten Sie uns einen Scheck zusenden, so adressieren Sie Ihren Brief bitte an:
Wäherlvereinigung "Unser Wachtberg"
Vorstand
Quellenstr. 24a
53343 Wachtberg

Wir garantieren Ihnen die ordnungsgemäße Verbuchung Ihrer Spenden gemäß dem gültigen Parteiengesetz und die Zusendung einer steuerlich relevanten Zuwendungsbescheinigung.

 

Steuerliche Abzugsmöglichkeiten

Es bestehen folgende Abzugsmöglichkeiten für Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) an politische Parteien:

  • Bei Zuwendungen an politische Parteien ist die steuerliche Abzugsfähigkeit auf natürliche Personen beschränkt. Konkret können Privatpersonen jährlich 3.300,- Euro steuerlich geltend machen, zusammen zu veranlagende Ehegatten jährlich 6.600,- Euro.
    • Dabei werden Zuwendungen bis zu einer Höhe von 1.650,- Euro/3.300,- Euro nach §34g Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigt, indem 50% des zugewendeten Betrages von der Steuerschuld abgezogen werden.
    • Weitere 1.650,- Euro/3.300,- Euro werden nach §10b EStG steuermindernd als Sonderausgaben berücksichtigt. Zuwendungen an mehrere Parteien werden zusammengerechnet.
  • Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person (z.B. AG, GmbH, KGaA) können ihre Zuwendungen nicht als Betriebsausgaben geltend machen. Unternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft (z. B. OHG, KG, GmbH & Co. KG) können ihre Zuwendungen zwar nicht als Betriebsausgaben bei der Personengesellschaft unmittelbar geltend machen, jedoch anteilig im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Personengesellschaft den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote zurechnen. Die steuerliche Auswirkung der Zuwendung findet somit bei der persönlichen Einkommensteuererklärung der Gesellschafter in dem oben erläuterten Umfang ihre Berücksichtigung.